SATZUNG des Fußballsportvereins Wacker 90 Nordhausen e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Fußballsportverein (FSV) Wacker 90 Nordhausen e.V., hat seinen Sitz in Nordhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nordhausen eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Er führt die Tradition des früheren 1. SV Wacker 05 Nordhausen e.V. fort. Der Name „Fußballsportverein Wacker 90 Nordhausen“ soll die Erinnerung an den 1905 gegründeten „1. SV Wacker 05 Nordhausen“ aufrecht erhalten.

2. Die Farben des Vereins sind Blau und Weiß.

3. Die hauptsächlich betriebene Sportart ist Fußball. Es können jedoch auch andere Sportarten betrieben werden.

4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und des Landessportbundes Thüringen e.V. sowie deren angeschlossener Mitgliederverbände auf der Grundlage deren Satzung.

5. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell nicht gebunden. Er steht Menschen jeder Staatsangehörigkeit offen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Über die Mitglieder wird eine Mitgliedsliste geführt.

2. Eintritt der Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Eintrittserklärung bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedarf der Aufnahmeantrag der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Streichung
d) durch Tod.

4. Austritt der Mitglieder. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

Der Austritt, ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

5. Ausschluss der Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand, hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds, ist in der über den Antrag entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gemacht werden.

6. Streichung der Mitgliedschaft. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von 3 Monaten von der Versendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 5
Die Rechte der Mitglieder bestehen

– in der Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlungen,
– in der Nutzung der vom Verein verwalteten Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestimmungen,
– in der aktiven sportlichen Betätigung innerhalb der Mannschaften des Vereins oder seiner
bestehenden Sportgruppen,
– in der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.

§ 6
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
– die Satzung des Vereins zu befolgen und sich nach den weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten,
– nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
– die Beiträge gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung pünktlich zu entrichten,
– an allen Veranstaltungen seiner Mannschaft teilzunehmen, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der
Saison verpflichtet hat,
– zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium,
3. der Hauptausschuss,
4. der Ehrenrat.

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich, mindestens 20 Tage vor der Versammlung, einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuberufen. Bei Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist nach Beendigung der Versammlung durch den Versammlungsleiter und durch den Protokollanten zu unterschreiben.

2. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) als Jahreshauptversammlung eines jeden Geschäftsjahres,
b) als außerordentliche Mitgliederversammlung bei Bedarf durch das Präsidium oder wenn 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

4. Beschlussfassungen erfordern eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

5. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies durch offene Abstimmung verlangt.

§ 9
Das Präsidium

1. Das Präsidium des Vereins besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Schatzmeister,
d) Mitglied,
e) Mitglied.

2. Das Präsidium wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Für das Präsidium muss sich beworben werden. Jedes Mitglied hat das Recht, sich für die einzelnen Positionen im Präsidium zu bewerben. Wenn sich mehrere für eine Position bewerben, ist der gewählt, der die meisten Stimmen erzielt hat.

3. Fällt für ein Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit für dauernd aus, wählt der Hauptausschuss binnen 4 Wochen für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger. Dies gilt auch für den Fall der Nichtbesetzung eines Mandats bei der Durchführung der Wahlen zum Präsidium.

4. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.

5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von den mitwirkenden Präsidiumsmitgliedern durch Unterschrift zu bestätigen ist.

6. Die Mitglieder des Präsidiums sind Mitglieder des Hauptausschusses. Der Präsident ist Vorsitzender des Hauptausschusses.

§ 10
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Präsidiums

1. Das Präsidium erfüllt alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung anderen Organen satzungsgemäß nicht vorbehalten ist. Es hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl, die Interessen seiner Mitglieder und Belange des Sportes erfordern.

2. Präsidium im Sinne des BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie bilden das geschäftsführende Präsidium. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Mitgliedern des Vereins gegenüber vertritt der Präsident oder ein beauftragtes Präsidiumsmitglied den Verein.

3. Im Einzelfalle einen wertmäßigen Umfang von 2500,00 Euro pro Jahr übersteigende Verträge aller Art bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums.

4. Das Präsidium bestellt zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben weitere Mitglieder des Vereins. Diese bilden zusammen mit dem Präsidium den Hauptausschuss. Die Befugnisse der bestellten Mitglieder des Hauptausschusses bewegen sich im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Deutschen Fußball-Bundes und des Thüringer Landessportbundes sowie deren nachgeordneter Einrichtungen.

§ 11
Der Hauptausschuss

1. Der Hauptausschuss besteht aus:
1. dem Präsidium,
2. dem Vereinsjugendwart,
3. dem Sportwart,
4. dem Schiedsrichterobmann.

2. Der Hauptausschuss wird durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten, einberufen und geleitet. Er ist nach Bedarf sowie auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern einzuberufen. Er soll mindestens alle 3 Monate tagen.

3. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse der Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12
Aufgaben des Hauptausschusses

Die Aufgaben des Hauptausschusses sind:
– Organisatorische und wirtschaftliche Sicherstellung des Sportbetriebes des Vereins;
– Förderung und Gestaltung des Nachwuchs- und Breitensports;
– Erarbeitung und Verabschiedung des Vereinshaushaltes;
– Gestaltung eines vielfältigen Vereinslebens;
– Einflussnahme auf die Mitgliederbewegung.

§ 13
Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 3 ordentlichen, über 30 Jahre alten Mitgliedern.

2. Der Ehrenrat wird für jeweils 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Ehrenrates dürfen keinen anderen Vereinsgremien angehören. Sie sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Organe des Vereins. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

3.Der Ehrenrat hat
– Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen berührt sind, zu schlichten und zu
entscheiden,
– über Beschwerden zu entscheiden,
Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied und den Organen des Vereins angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig, soweit sie nicht einen Ausschluss gemäß § 17 zum Inhalt haben. Sie sind, schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem Präsidium mitzuteilen.

§14
Finanzierung des Vereins

1.Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung für das jeweilige Folgejahr beschlossen.
2.Die fördernden Mitglieder bestimmen die Höhe ihrer freiwilligen Beitragszahlungen selbst.Als Mindestbeitrag gilt dabei jeweils das 2-Fache des Jahresbeitrages gem. Absatz 1.

3.Zur Deckung der dem Verein entstehenden Kosten stehen neben den Beiträgen durch ordentliche und fördernde Mitglieder Zuführungen von Sponsoren sowie Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins, Einnahmen aus Werbung und sonstige Zuwendungen zur Verfügung.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereins-Kassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge.

§ 15
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Juli und endet am 30. Juni des nächsten Jahres.

§ 16
Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bescheid zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.

§ 17
Disziplinarmaßnahmen

Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder des Sportes können gegen die Mitglieder wie folgt geahndet werden:
a) Verweis,
b) Sperrung vom Sportbetrieb,
c) Ausschluss aus dem Verein.

Eine Disziplinarmaßnahme kann grundsätzlich nur nach einer Verhandlung vor dem Ehrenrat ausgesprochen werden.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
– bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
– bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
– bei vereinsschädigendem Verhalten,
– bei vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum und –besitz,
– bei Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber
dem Verein, sofern eine Mahnung erfolglos geblieben ist, entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Empfehlung des Ehrenrates durch Antrag des Vorstandes (Präsidiums)
über den Vereinsausschluss.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Ehrenrates auf Antrag des Vorstandes.

§ 18
Ehrungen

1. Für besondere Verdienste um den Verein und langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln des Vereins verliehen:
a) Goldene Ehrennadel (40-jährige Mitgliedschaft),
b) Silberne Ehrennadel (25-jährige Mitgliedschaft).

2. Die Mitgliedschaft beim 1. SV Wacker 05 Nordhausen und der in der Sektion Fußball der BSG Motor Nordhausen wird auf die Vereinsmitgliedschaft angerechnet.

§ 19
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Nordhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§20
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben, kann sich der FSV Wacker 90 Nordhausen e. V. an Wirtschafts- und/ oder gemeinnützigen Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, beteiligen bzw. solche gründen.

§ 21
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung ihrer Annahme in Kraft.

Nordhausen, 18.09.2017